Vereinssatzung
Für den Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in Flörsheim - Weilbach
Freiwillige Feuerwehr Weilbach e.V. gegründet 1926
§1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen " Verein zur Förderung des Feuerwehrwesens in Flörsheim - Weilbach "
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Hochheim am Main eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Flörsheim - Weilbach
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat die Aufgabe
a.) das Feuerwehrwesen der Stadt Flörsheim am Main zu fördern,
b.) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, soweit nicht die Bestimmungen des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes entgegenstehen,
c.) die sozialen Belangen der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen,
d.) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und dich gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
e.) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
2. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Weilbach mit Sitz in Flörsheim Weilbach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a.) den Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Flörsheim - Weilbach (Vergl. §4, Ziffer2),
b.) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung,
c.) den fördernden Mitgliedern; ohne Stimmrecht
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2. Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung, der Stadt Flörsheim am Main, der Einsatz- bzw. Alters- und Ehrenabteilung angehören, sowie den fördernden Mitglieder deren Aufnahmen durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.
3. Fördernde Mitglieder können Bürger werden, die sich verpflichten einen regelmäßigen und jährlichen Beitrag zu leisten.
4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besonderen Verdiensten um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) Mitgliederversammlung
b.) Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilung und den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Stimmberechtigt sind sowohl die Mitglieder der Einsatzabteilung, wie auch die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von deinem Vertreter geleitet. Die Versammlung ist mindestens unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer dreitägigen Frist einzuberufen.
3. Der Schriftführer führt über jede Versammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll, welches im Protokollbuch von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. Jeder Beschluss ist in die Niederschrift wörtlich aufzunehmen.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a.) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b.) Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und Pressewartes, des Rechnungsführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren.
c.) Die Festsetzung der Mitgliedbeiträge und die Genehmigung der Haushaltsvorschlages der Vereins,
d.) Die Genehmigung der Jahresrechnung,
e.) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f.) Wahl der Kassenprüfer,
g.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h.) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i.) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§12 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.